Mietvertrag für Lagerräume: Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich / Definitionen / Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) finden auf alle Mietverträge über Lagerräume und Lagerboxen, welche der Mieter mit einer Tochtergesellschaft der Luna GmbH (im folgenden Vermieterin) schließt, Anwendung. Der Mietvertrag kann ausschließlich online oder telefonisch abgeschlossen werden.

Dazu muss zunächst der Standort sowie die Größe der Box und der gegenwärtig verfügbare Tarif (derzeit Pro/Basic/Smart) ausgewählt werden, sodann erhält man eine Zusammenfassung über das ausgewählte Mietobjekt sowie über die anfallenden Kosten pro Monat. Im Anschluss muss ein Account durch Eingabe des Namens, der E-Mail-Adresse und der Zahlungsmethode angelegt werden.

1.2 Die dabei zu bestätigenden AGB`s gelten sowohl, wenn der Mieter den Lagerraum / die Lagerbox (im Folgenden Mietobjekt) als Verbraucher oder Unternehmer anmietet. 

1.3 Eine Anmietung von Lagerräumen / Lagerboxen setzt eine vorangegangene Anmeldung des Mieters auf dem Onlineportal der Vermieterin entweder als Privat- oder als Geschäftskunde (vorsteuerabzugsberechtigt) voraus.

1.4 Die Darstellung der einzelnen Tarife (derzeit „Pro“, „Smart“ und „Basic“) auf der Website der Vermieterin stellt noch kein Angebot des Vermieters auf Abschluss eines Vertrages dar.

1.5 Erst durch das Bestätigen / Anklicken des jeweiligen Tarifs gibt der Mieter ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Anmietung des von ihm zuvor ausgewählten Lagerabteils / Lagerbox ab. An dieses Angebot ist der Mieter 28 Tage nach Abgabe gebunden. Das Recht des Mieters, das Angebot zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

1.6 Der Eingang des Angebots bei der Vermieterin wird durch diese unverzüglich per E-Mail an die vom Mieter zuvor angegebene E-Mail-Adresse bestätigt. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, es sei denn, es wird ausdrücklich auf eine Annahme hingewiesen. 

Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Vermieterin  per E-Mail zustande. Gemeinsam mit der Annahmeerklärung werden dem Mieter per E-Mail auch die Vertragsdaten und eine nochmalige Widerrufsbelehrung übermittelt.

2.  Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das Mietobjekt ausschließlich zu Lagerzwecken in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen der Vermieterin zu nutzen. Ein Lagervertrag gemäß § 476 HGB oder ein Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB werden durch Abschluss des Mietvertrags nicht begründet.

3. Übernahme / Rückgabe des Mietobjektes

3.1 Der Mieter hat das Mietobjekt zum Übergabezeitpunkt zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen der Vermieterin unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Mietobjekt in besenreinem und unbeschädigtem Zustand vom vorherigen Mieter übernommen wurde.

3.2 Die tatsächliche Mietfläche kann aufgrund der Raumbeschaffenheit bis zu 10% von der angegebenen Fläche abweichen. Ein Anspruch auf Mietzinsanpassung (Erhöhung / Reduzierung) entsteht erst bei einer Abweichung über 10% und wird bei Buchung automatisch  berücksichtigt. 

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende das Mietobjekt in gereinigtem und besenreinen Zustand zurückzugeben. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, An- und Aufbohren von Wandplatten, Wänden und Decken jeglicher Art, Verlegung von vorhandenen oder neuen Leitungen, Installationen und dergleichen sind untersagt. Jedweder Eingriff in die Statik des Mietobjekts ist untersagt. Gleiches gilt in Bezug auf die Dachkonstruktion; hier ist dem Mieter insbesondere das Bohren von Löchern, Aufhängen von Gegenständen jeder Art etc. untersagt. Die Verwendung von Reinigungsmitteln, die potentiell zu Schäden an dem Mietobjekt führen könnten, hat der Mieter vorab mit der Vermieterin abzustimmen. Die Vermieterin darf ihre Zustimmung zur Verwendung entsprechender Reinigungsmittel nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

3.4 Für den Fall einer schuldhaften Schadensverursachung an dem Mietobjekt durch den Mieter hat dieser die jeweiligen Schäden zu ersetzen.

Für folgende Schäden erfolgt eine pauschale Schadensberechnung:

Flecken und Ölflecken: Pro angefangenem Quadratmeter 110 EUR zzgl. USt.
Löcher in Holz und Blechkonstruktionen: Pro Loch 40 EUR zzgl. USt.
Löcher im Bodenbelag: Pro Loch 120 EUR zzgl. USt.
Entwenden / Beschädigung des Schlosses: 25 EUR zzgl. USt.

Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Soweit für die Abnahme ein Vorort Termin aufgrund von Schäden notwendig werden sollte, weil der Mieter das Mietobjekt schuldhaft nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgibt, wird eine Kostenpauschale in Höhe von 100 EUR fällig. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass die entstandenen Kosten für die Abnahme wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

3.5. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:

a. Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

b. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters zu verwerten. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.

c. Die Verwertung soll, soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort bei Amtsgericht hinterlegen.

d. Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlichen Widerspruch einlegt. 

4. Zutritt zum Gelände und zu dem Mietobjekt / Pflichten des Mieters

4.1 Der Mieter erhält zeitlich uneingeschränkten Zutritt zu seinem Mietobjekt, soweit nicht einschränkend Öffnungszeiten vereinbart wurden. Dies wiederum ist davon abhängig, welcher Tarif gebucht wurde.

Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden, wobei auf die Bedürfnisse des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen ist und die Öffnungszeiten mindestens einen zeitlichen Umfang von 10 Stunden am Tag betragen müssen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie ggf. Hausordnungen sind zu beachten. Für den Fall, dass der Zutritt zum Gelände und / oder Mietobjekt nicht möglich ist (z.B. wegen eines technischen Defekts o.ä.), verzichtet der Mieter auf sämtliche, hieraus entstehenden Schadensersatz- oder Mietminderungsansprüche, soweit die Vermieterin die Möglichkeit des Zutritts nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

4.2 Die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt (Lagerraum / Lagerbox) bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt hierdurch die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, sein Mietobjekt bei Abwesenheit verschlossen zu halten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen und die im Mietobjekt gelagerten Gegenstände vor fremdem Zugriff zu schützen.

4.4 Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter der Vermieterin oder einer von ihr autorisierten Person, das Mietobjekt zu öffnen und so lange zu betreten, bis die Gefahr beseitigt ist. Die Vermieterin hat insoweit die Möglichkeit der elektronischen Überschließung.

4.5 Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder lnstandhaltungsarbeiten und / oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, welche die Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen oder ein Zu- / Umbau der Anlage vorgenommen wird bzw. ein anderweitig berechtigtes Interesse der Vermieterin vorliegt.

5. Nutzung des Mietobjekts und des Geländes durch den Mieter

5.1 Der Mieter erhält einen persönlichen Zugangscode zu den Lagereinrichtungen, der jedes Mal genutzt werden muss, wenn der Mieter sich Zugang zum Objekt verschaffen möchte. Der Zugangscode ist rein persönlich und darf nicht von Dritten verwendet werden. Wenn der Mieter Dritten Zugang zum Mietobjekt gewähren möchte, dann muss der Mieter zu diesem Zweck einen speziellen Zugangscode beantragen. Der Mieter ist für Dritte verantwortlich, für die ein zusätzlicher Zugangscode ausgegeben wurde. Im Fall des Verlustes des persönlichen Zugangscodes kann ein neuer bei der Vermieterin beantragt werden. 

5.1.1 Sollte es sich um einen Standort handeln, der mit analogen Zahlenschlössern ausgestattet ist, ist der Zahlencode nicht zu ändern oder spätestens bei Rückgabe im Ausgangszustand zu übergeben. Sollte ein Schloss nach Ablauf der Mietzeit abhandenkommen oder nicht mehr verwendbar sein, wird dies umgehend in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.4). 

5.2 Der Mieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt ausschließlich zu Lagerzwecken im nachbenannten Sinn genutzt wird. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird; das Mietobjekt wird nur frostsicher beheizt. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

5.3 Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in dem Mietobjekt gelagert werden, sein Eigentum sind oder ihm die Personen, in deren Eigentum sie stehen, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Mietobjekt zu lagern.

5.4 Insbesondere darf Folgendes nicht gelagert werden: 

  • Nahrungsmittel oder verderbliche Ware
  • Jede Art von Lebewesen / Pflanzen, Müll oder sonstiges Abfallmaterial einschließlich tierische und toxische Abfallmaterialien
  • Brennbare oder entzündliche Stoffe / Flüssigkeiten einschließlich Diesel und Benzin
  • Explosive Substanzen: Feuerwaffen, Sprengstoffe, Waffen oder Munition
  • Alles, was Rauch oder Geruch absondert
  • Jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
  • Wertvolle Gegenstände: Juwelen, Pelz, Kunstobjekte, Sammlerstücke, unersetzliche Objekte, Gegenstände mit ideellem und speziellem Wert, Bargeld, Wertpapiere, Anteile, Aktien
  • Illegale Substanzen und Waren: Drogen, illegale Gegenstände oder illegal erworbene Ware wie geschmuggelte oder gestohlene Ware sowie sämtliche Arten von Waffen, Sprengstoffen, Munition
  • Gefährliche Chemikalien: Radioaktives Material, biologische Wirkstoffe, Asbest oder verarbeiteter Asbest, Kunst (-Dünger), Gasflaschen oder andere Druckgase und/oder Batterien
  • Toxische Substanzen: Toxische, entflammbare oder gefährliche Substanzen oder Präparate, die in jeglicher Art von gesetzlichen oder lokalen Verordnungen als solche klassifiziert sind
  • Sonstige schädliche Substanzen: Ätzende Substanzen und Präparate, reizende Substanzen und Präparate, sensibilisierende Substanzen und Präparate, krebserregende Substanzen und Präparate, erbgutverändernde Substanzen und Präparate, fortpflanzungsgefährdende Substanzen und Präparate, umweltschädliche Substanzen und Präparate (FCKW, PCB und PCT, Pestizide, Schwermetalle wie Quecksilber, Kadmium und Zink in Batterien, Blei und Kupfer), Pestizide und Herbizide.

Hinweis: Die oben genannten Kategorien können Beispiele enthalten, die nicht erschöpfend sind. Es ist wichtig, sich an die spezifischen Gesetze und Vorschriften in Ihrem Land oder Ihrer Region zu halten, um eine genaue Liste verbotener Gegenstände zu erhalten.

5.5 Es ist untersagt, offenes Feuer zu benutzen, zu rauchen sowie private Veranstaltungen und Festivitäten im Lagerraum / Lagerbox durchzuführen. Akku-betriebene Geräte sind nur bei Anwesenheit des Mieters zu benutzen. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden. Eine wohnwirtschaftliche Nutzung bzw. eine Nutzung zu Übernachtungszwecken ist verboten. 

5.6 Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Mietobjekt nutzt, verboten:

5.6.1 Das Mietobjekt oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.

5.6.2 Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die etwaige Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.

5.6.3 Etwas an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine bauliche Veränderung im  Mietobjekt vorzunehmen.

5.6.4 Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.

5.6.5 Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen. Dies ist nur zum Be- und Entladen gestattet.

5.7 Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich etwaige Schäden des Mietobjekts, unabhängig von deren Verursachung, zu melden.

5.8 Die Untervermietung ist ausgeschlossen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, einem Dritten im Sinne von Ziffer 5.1 einen zeitlich begrenzten Zugang zum Mietobjekt zu verschaffen, wobei die Verantwortung für dessen Handeln beim Mieter verbleibt und durch diese Nutzung, welche nicht in der Lagerung von eigenen Gegenständen bestehen darf, kein Untermietverhältnis begründet wird.

5.9 Zur Vermeidung der Schädigung von Rechtsgütern Dritter sowie bei Verstößen gegen die Hausordnung ist die Vermieterin berechtigt, den Zugang zum Mietobjekt zu beschränken.

5.10 Bei einem Verstoß gegen eine der Mieterpflichten nach dieser Ziffer 5 steht der Vermieterin ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung  zu. Entstehen durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietobjekts im Sinne dieser Ziffer 5 Schäden an dem Mietobjekt oder Aufwendungen der Vermieterin, so wird ein Verschulden des Mieters für diese Schäden bzw. Aufwendungen widerleglich vermutet. 

5.10 Beim Einzug erhalten Sie die Möglichkeit einen GRATIS Anhänger (je nach Verfügbarkeit) zu mieten, wenn Sie das Paket Smart oder Pro mit einer monatlichen Miete von mindestens 50 € wählen. Wir können keine Verfügbarkeit garantieren. Der Anhänger kann während der Bürozeiten am Standort des Bauhauses genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass der Anhänger bis spätestens 30 Minuten vor Büroschließung zurückgebracht werden muss. Informieren Sie sich bitte über die Öffnungszeiten vor Ort.

Abweichend zu einem Anhänger kann ein Transporter gestellt werden. Die Nutzung eines gratis Transporters beinhaltet 30 km und beschränkt sich auf 4 Stunden. Jeder weitere gefahrene Kilometer und jede weitere gemietete Stunde hat der Kunde selber zu zahlen. Es ist nicht möglich, den Start-Rabatt zu verlängern oder erneut in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf des Start-Rabattes wird der Vertrag automatisch zum Standardpreis monatlich verlängert.

6. Alternatives Mietobjekt

6.1 Die Vermietern hat das Recht, den Mieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Objekt zu räumen und die Gegenstände / Ware in ein alternatives gleichwertiges Mietobjekt zu verbringen. Sofern der wichtige Grund nicht von dem Mieter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter ein gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen oder die Aufwendungen für ein ersatzweise angemietetes, gleichwertiges Mietobjekt zu ersetzen.

6.2 Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist die Vermieterin berechtigt, das Abteil zu öffnen und die darin befindlichen Gegenstände in ein alternatives Mietobjekt zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.

6.3 Der bestehende Mietvertrag bleibt durch die Verbringung der eingelagerten Gegenstände in ein anderes Mietobjekt unberührt.

7. Kaution / Miete / Zahlungsbedingungen / Verzug / Sicherheitsübereignung

7.1 Kaution


7.1.1 Die Vermieterin ist abweichend von der gesetzlichen Regelung berechtigt, eine über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinausgehende weitere Monatsmiete als Kaution einzuziehen. Zur Einziehung darüber hinausgehender Monatsmieten ist die Vermieterin hingegen nicht mehr berechtigt.  


7.1.2 Diese Kaution wird von der Vermieterin ohne Zinsen zurückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um:

  • das Mietobjekt zu reinigen, wenn der Mieter trotz Nachfrist seiner Pflicht gemäß Ziffer 3.2. nicht nachkommt.
  • Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Mietobjekt oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen / Gütern verursacht wurden.
  • Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und / oder Verwaltungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

7.2 Mietentgelt / Fälligkeit / Zahlung

7.2.1 Sobald der Mieter mit der Bezahlung von Forderungen aus dem Mietvertrag mehr als acht Wochenmieten in Verzug ist, hat die Vermieterin das Recht zur fristlosen Kündigung. Die Regelungen des Vermieterpfandrechts sowie die der Sicherungsübereignung bleiben hiervon unberührt. Bleibt bereits die erste Monatsmiete aus, so ist die Vermieterin berechtigt, das Mietobjekt nicht zur Verfügung zu stellen.

7.2.2 Der Mietzins (Nettokaltmiete) bleibt in den ersten sechs Monaten des Mietvertrages unverändert. Danach behält sich die Vermieterin das Recht vor, den Mietzins regelmäßig neu zu bewerten und ggf. zu erhöhen. Im Fall der Erhöhung des Mietzinses steht dem Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Um dieses Recht entsprechend ausüben zu können, wird die Vermieterin den Mieter rechtzeitig vor Erhöhung des Mietzinses hierüber informieren. Der Abrechnungszeitraum umfasst immer 28 Kalendertage.

7.2.3 Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag beglichen sein. 

7.2.4 Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

7.2.5 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen der Vermieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von der Vermieterin nicht bestritten wird. Geschäftskunden, die die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch der Vermieterin bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Lagerräume / Lagerboxen ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

7.3 Verzug / Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes / Pfandrecht

7.3.1 Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn, der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Fall des Verzugs kann die Vermieterin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Mahngebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.

7.3.2 Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, trägt der Mieter die dabei anfallenden Kosten. Dies gilt auch für den nachträglichen Einzug der Kaution gemäß Ziffer 7.1.1.

7.3.3 Bezüglich offener Forderungen hat die Vermieterin in Ausübung ihres Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Mietobjekt zu verweigern.

Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob die Vermieterin den Mietvertrag gekündigt / aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen der Vermieterin zu begleichen.

8. Ersatzmaßnahmen / Vermieterpfandrecht

8.1 Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung der Vermieterin gegenüber dem Mieter aus dem Titel, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufender Kosten und Gebühren sowie insb. der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2 Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach der folgenden Regelung:

8.2.1 Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 10 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat die Vermieterin das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung / Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

9. Kündigung des Mietvertrages und Laufzeiten

9.1 Die Parteien haben die Möglichkeit, den Mietvertrag unter Wahrung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Kündigungsfristen in Textform (per E-Mail / per WhatsApp) bzw. - soweit vorhanden - über das Onlineportal zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche. Eine Mietwoche beginnt jeweils mit dem Wochentag, an dem das Mietverhältnis gemäß der Vereinbarungen im Mietvertrag beginnt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung  bleibt den Parteien unbenommen.

9.2 Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform fristlos zu kündigen.

9.3 Die Mietverträge werden grundsätzlich unbefristet vereinbart. Aufgrund von Rabattaktionen oder in speziellen Tarifen können Mindestlaufzeiten vereinbart werden.

10. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung der Vermieterin, welche der Mieter jederzeit unter (link zur Website) einsehen kann, sowie anhand der ausliegenden Datenschutzerklärung in jedem Lagerzentrum. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ausschließlich zur Durchführung des Zahlungsverkehrs im Rahmen der Datenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO erfolgt.

11. Widerruf

11.1 Wenn Sie das Angebot der Vermieterin als Privatkunde und demnach als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nutzen, steht Ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Sie haben demnach das Recht den Vertrag wie folgt zu widerrufen:

Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns […] mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster „Widerrufsformular“ verwenden, das jedoch nicht zwingend ist. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet haben, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht. 

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an […]

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) 

● Bestellt (*)/ erhalten am (*) 

● Name der Verbraucher(s) 

● Anschrift des/der Verbraucher(s)

● Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) 

● Datum

(*) Unzutreffendes bitte streichen

Ende des Widerrufformulars

11.2 Beim Einzug erhalten Sie die Möglichkeit einen GRATIS Anhänger (je nach Verfügbarkeit) zu mieten, wenn Sie das Paket Smart oder Pro mit einer monatlichen Miete von mindestens 50 € wählen. Wir können keine Verfügbarkeit garantieren. Der Anhänger kann während der Bürozeiten am Standort des Bauhauses genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass der Anhänger bis spätestens 30 Minuten vor Büroschließung zurückgebracht werden muss. Informieren Sie sich bitte über die Öffnungszeiten vor Ort.

Abweichend zu einem Anhänger kann ein Transporter gestellt werden. Die Nutzung eines gratis Transporters beinhaltet 30 km und beschränkt sich auf 4 Stunden. Jeder weitere gefahrene Kilometer und jede weitere gemietete Stunde hat der Kunde selber zu zahlen. Es ist nicht möglich, den Start-Rabatt zu verlängern oder erneut in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf des Start-Rabattes wird der Vertrag automatisch zum Standardpreis monatlich verlängert.

12. Beschränkung der Schadensersatzhaftung der Vermieterin 

12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn die Vermieterin, die gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen oder es greift eine andere Ausnahme nach dieser Ziffer 12.

12.2 Bei einfacher fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

12.3 Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 12 gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Versicherungspflicht / -schutz

13.1 Die Vermieterin weist darauf hin, dass ein angemessener Versicherungsschutz und die Art der Einlagerung in der alleinigen Verantwortung des Mieters liegen. Unter Bezugnahme auf § 1245 BGB wird eine Pfandverwertung wie in Ziff. 8 beschrieben, vereinbart.

13.2 Der Mieter erkennt an, dass die Vermieterin keine Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände, außer derjenigen, die der Mieter im Mietvertrag angegeben hat, besitzt und dass der Inhalt des Mietobjekts grundsätzlich nicht durch die Vermieterin versichert ist, mit Ausnahme, dass der Mieter die Absicherung für sein Inventar über die Vermieterin abschließt. In diesem Fall fällt eine Servicegebühr an. Über diese Servicegebühr erhält der Mieter eine separate Rechnung. Sofern der Mieter extern einen Versicherungsvertrag abschließt, ist der Vermieterin der Abschluss der Versicherung per E-Mail nachzuweisen.

14. Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses 

Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

15. Allgemeine Vertragsbestimmungen

15.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich  oder - soweit vorhanden - über das Onlineportal dem Vertragspartner mitzuteilen.

15.2 Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

15.3 Auf dem Gelände der Vermieterin gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen der Vermieterin ist Folge zu leisten.

15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts o. öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

15.5 Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.

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